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Videoüberwachung: DSGVO gilt nicht bei abgeschalteten Videokameras

Es existiert eine Vielzahl von Gründen bestimmte Objekte und Orte per Video zu überwachen. Sowohl öffentliche Stellen als auch nicht-öffentliche Verantwortliche stehen häufig vor der Frage, ob man eine Videoüberwachung einsetzen soll. Allerdings sind die Anforderungen, die an eine rechtskonforme Videoüberwachung gestellt werden, sehr hoch. Viele Verantwortliche betrachten daher eine Kameraattrappe oder eine deaktivierte Kamera als den einfachere Weg ist das verfolgte Ziel zu erreichen.

Hier stellt sich die Frage, ob nicht funktionsfähige Kamera, oder Kameraattrappen dengleichen rechtlichen Anforderungen unterliegen wie funktionsfähige Kameras.

Die schleswig-holsteinische Aufsichtsbehörde als auch die DSK (Datenschutzkonferenz) vertreten in Ihren jeweiligen Leitfäden zur Videoüberwachung die Ansicht, dass Kameraattrappen zwar in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen eingreifen, aber aufgrund der fehlenden Datenverarbeitung weder die DSGVO noch das BDSG anwendbar seien.

Hier steht wiederum die Frage im Raum, ob bei einer abgestellten Kamera, wie bei einer Kameraattrappe, die DSGVO keine Anwendung findet.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat im September 2020 beschlossen, dass eine Aufsichtsbehörde einem Verantwortlichen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO die Videoüberwachung eines Objekts untersagen kann. Eine Anordnung zum Abbau der deaktivierten Kamera sei aber nicht auf Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO zu stützen, da die DSGVO aufgrund der fehlenden Datenverarbeitung keine Anwendung finde.

Die Berufung gegen das o.g. Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen. Auch das OVG begründete dies damit, dass aufgrund der fehlenden Datenverarbeitung die DSGVO keine Anwendung findet.

Quellen:

https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/praxisreihe/Praxisreihe-5-Videoueberwachung.pdf 

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_v%C3%BC_dsk.pdf

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE210002705&doc.part=L

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