Der Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in Art. 7 der DSGVO eine spezielle Stellung zugewiesen.
So ist unter anderem die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs einer Einwilligung vom Verantwortlichen sicherzustellen, wobei der Widerruf einer Einwilligung so einfach wie die Erteilung einer Einwilligung sein muss (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Es ist kann aber auch möglich sein, dass eine wirksam abgegebene Einwilligung nach einem gewissen Zeitraum ihre Gültigkeit verliert.
So ist anzunehmen, dass wenn nach der Abgabe einer Einwilligung keine Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person erfolgt, auf die sich die Einwilligung bezieht, die Einwilligung nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr aktuell sein könnte.
So hat das LG München in einem Urteil vom Urteil vom 08.04.2010 (17 HK O 138/10) entschieden, dass eine Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme, die länger als 1,5 Jahre zurückliegt, und zwischenzeitlich nicht für den eingeholten Zweck genutzt wurde, keine Gültigkeit mehr hat.
Die DSGVO selbst enthält keine spezifische Frist, wie lange eine Einwilligung Gültigkeit hat.
Dies hängt vom Kontext, dem Umfang der Einwilligung und den Erwartungen der beteiligten Parteien ab. Wenn sich also die Verarbeitungsvorgänge in größerem Maße verändern oder sich die technischen Mittel der Verarbeitung weiterentwickeln, verliert die ursprüngliche Einwilligung Ihre Gültigkeit und es muss eine neue Einwilligung eingeholt werden.
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe (ein unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission) empfiehlt Einwilligungen in regelmäßigen Abständen erneut einzuholen. Alle Informationenüber die Datenverarbeitung erneut bereitzustellen, hilft sicherzustellen, dass die betroffene Person gut darüber informiert bleibt, wie ihre Daten genutzt werden und wie sie ihre Rechte ausüben kann.
Quelle: „Guidelines on consent under Regulation 2016/679 (wp259rev.01) “
https://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=623051