Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink ging Ende des vergangen Jahres an die Öffentlichkeit und erklärte, dass er seinen Twitter-Account zum 31. 01.2020 löschen werde. Er begründete dies damit, dass er als Aufsichtsbehörde nicht Nutzer einer Plattform sein könne, die möglicherweise den Datenschutz verletzte.
Grund für den Rückzug sind zwei Gerichtsentscheidungen auf deutscher (BVerwG 6 C 15/18) und europäischer Ebene (EuGH C-210/16), nach denen Betreiber von Facebook-Fanpages mitverantwortlich für die Datenverarbeitung seitens Facebook sind.
Die Entscheidung, Twitter zu verlassen war für den Datenschutzbeauftragten aber nur der erste Schritt. "Der zweite Schritt wird sein, zu fragen, ob die anderen drinbleiben dürfen." Er empfiehlt öffentlichen Stellen ebenfalls ihre Twitter Accounts abzustellen.
"Wenn wir der Auffassung sind, dort wird rechtswidrig Datenverarbeitung betrieben, dann werden wir zuerst warnen, verwarnen und dann anordnen - und das können wir auch rechtlich durchsetzen", so Brink.
Als Alternative schlägt er eine Plattform vor, die vom Land Baden-Württemberg kontrolliert werde.
Ob die Rechtsprechung zu den Facebook Fanpages auf Twitter übertragbar ist, ist aber umstritten, da es bei Twitter keine vergleichbaren Fanpages gibt.
Die Präsidentin der Landespolizei Baden-Württemberg sieht derzeit jedenfalls keine Alternative zu Twitter. Twitter sei für die Polizei das wichtigste Kommunikationsmittel, sagte Hinz gegenüber dem SWR. Vor allem in Krisensituationen habe sich der Kurznachrichtendienst bewährt, darauf wolle die Polizei nicht verzichten.
Quellen: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/duerfen-behoerden-in-baden-wuerttemberg-bald-nicht-mehr-twittern/
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/Duerfen-Behoerden-in-Baden-Wuerttemberg-bald-nicht-mehr-twittern,brink-will-behoerden-notfalls-twitter-verbieten-100.html
http://www.internet-law.de/2020/01/kann-man-noch-datenschutzkonform-twittern.html
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-210/16
https://www.bverwg.de/de/110919U6C15.18.0