Ein Käufer, der über „Amazon Marketplace“ Waren bestellt hatte, bekam vom Verkäufer eine Rechnung zugesandt in der ihm für den Kauf gedankt wurde und mit der Bitte verknüpft, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen. Der Käufer sah darin eine unaufgeforderte unerlaubte Zusendung von Werbung, die in seine Persönlichkeitsrechte eingreife. Die Klage auf Unterlassung scheiterte vor dem Amts- und vor dem Landgericht. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof war erfolgreich.
Der BGH ist der Ansicht, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung des Verkäufers eine Direktwerbung darstellt. In der Übersendung einer Rechnung sieht er selbst noch keine Werbung.
Allerdings werde die Email vom Verkäufer in zweierlei Hinsicht genutzt:
1. für die nicht zu beanstandende Rechnung und
2. zum Zweck der Werbung
Aus einer grundsätzlich erlaubten Mail entstehe so eine unerlaubte Werbemail.
Der BGH verweist darauf, dass Direktwerbung per Email nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer zulässig ist (Art. 13 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Nach Art. 13 Abs.2 dürfen die elektronischen Kontaktinformationen die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erhoben wurden für Direktwerbung genutzt werden wenn die Werbung ähnliche Produkte oder Dienstleistungen betrifft, der Kunde nicht von vornherein abgelehnt hat und er bei jeder Verwendung die Möglichkeit erhält, eine weitere Nutzung abzulehnen.
Der BGH sieht in jedem Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Aus einer rechtmäßigen Mail kann durch Hinzufügung von kleinen Werbe-/PR-Maßnahmen schnell eine unzulässige Mail werden die in die Persönlichkeitsrechte der Empfänger eingreift.
Speziell Kundenzufriedenheitsbefragungen dürfen als Werbung nur bei Einwilligung erfolgen. Dies gilt für jegliche Form der Kontaktaufnahme (auch Telefonanrufe). Auch die Kombination von Rechnung und werbender Maßnahme ist nach Ansicht des BGH nicht erlaubt.
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gilt neben der DSGVO auch weiterhin, so dass davon auszugehen ist, dass die im Urteil dargestellte Rechtslage gilt.