Es ist einer der großen Streitpunkte der Corona-Krise: Die Maskenpflicht. Einige verweigern die Mund-Nasen-Bedeckung aus ideologischen Gründen, anderen ist das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
In den Corona-Verordnungen der Bundesländer sind Ausnahmen von der Pflicht für das Tragen einer Maske geregelt. So können Menschen mit Behinderungen oder aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen werden. In aller Regel muss dies durch ein ärztliches Attest belegt werden.
Empfehlungen des BayLDA
Die Kontrolle und Dokumentation der Befreiung von der Maskenpflicht stellt Verantwortliche aber regelmäßig vor Probleme. Aus diesem Grund hat sich das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht dem Thema angenommen und einen Handlungshinweis veröffentlicht. Das BayLDA empfiehlt, bei einem Arzt eine Bestätigung über die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ausstellen zu lassen, die wie bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Diagnose nennt. Die Bestätigung wird jedoch aus arztrechtlichen Gründen in den meisten Fällen eine Facharztbezeichnung enthalten. Ein solches Attest hat den Vorteil, dass betroffene Personen nicht jeder im Unternehmen/öffentlichen Stelle beschäftigten Person Ihre Krankheitsdaten offenlegen müssen.
Prüfung und Dokumentation des Attests
Wird angezweifelt, dass die ärztliche Bestätigung für die vorzeigende Person ausgestellt wurde, so kann die Vorlage eines Ausweises verlangt werden. Eine Kopie des Attests und/oder des Ausweises darf aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht angefertigt werden.
Weiterhin empfiehlt das BayLDA aus Gründen der Erforderlichkeit bzw. Datensparsamkeit, dass die Geschäftsleitung/Behördenleitung eine zuständige Person bestimmt, die für die Attest Kontrolle zuständig ist. Diese Person sollte besonders auf die Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Unterscheidung des schulischen und nicht-schulischen Bereichs
Dies gilt nicht für den schulischen Bereich. Mit Blick auf die Schulpflicht genügt ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule, das allein das Ergebnis bescheinigt ("dem Schüler bzw. der Schülerin ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar"), nicht für eine Glaubhaftmachung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2020, 20 CE 20.2185).
Quelle:
https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/Befreiung_MNB.pdf
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200930_coronaschvo_ab_01.10.2020_0.pdf
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/1vo_corona_stand_01.11_0.pdf
https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/corona-maskenpflicht_an_schulen.pdf