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Cookies, Consent-Banner und Einwilligung

Die Datenschutzkonferenz DSK (Gremium aller deutscher Aufsichtsbehörden) hat Ende Dezember eine „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien“ veröffentlicht. Mit dieserOrientierungshilfe soll Betreibern von Webseiten eine konkrete Hilfestellungbei der Umsetzung der am 01.12.2021 in Kraft getretenen Vorschriften des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) gegeben werden. Die DSK führt in dieser Orientierungshilfe unter anderem die, ihrer Meinung nach notwendigen, Schritte zum rechtskonformen Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien unter dem TTDSG und der DSGVO auf.

Interessant ist hierbei der Punkt zu Consent-Banner.

Man siehtderzeit viele Consent-Banner, die einen Button „Alle Cookies akzeptieren“ und einen Button „Einstellungen“ haben. Zum Ablehnen der optionalen Cookies muss der Nutzer in die Einstellungen gehen und dies dort auswählen. Das Ablehnen de roptionalen Cookies benötigt also mehr Arbeitsschritte als die Zustimmung zu deren Verwendung. Dieses sogenannte „Nudging“ hält die DSK für rechtswidrig. Da auf diese Weise keine wirksame Einwilligung eingeholt würde. Nach Ansicht der DSK müssen die den Consent-Bannern auf der ersten Ebene, neben einem „Akzeptieren“ Button ,zwingend auch einen „Ablehnen“ Button enthalten, um eine rechtskonforme Einwilligung einzuholen. 

Dieserechtliche Einschätzung der DSK ist umstritten. Auch eine endgültige rechtliche Klärung dieses Punktes steht noch aus. 

Es ist aberdavon auszugehen, dass aktuell bei Webseitenüberprüfungen durch di eAufsichtsbehörde die o.g. Consent-Banner beanstandet werden dürften.

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