Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Diese Daten dürfen nur unter bestimmten, in Art. 9 DSGVO aufgeführten, Bedingungen verarbeitet werden. So dürfen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (z.B. Lohnfortzahlung oder Eingliederungsmaßnahmen) verarbeitet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, wie lange die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufbewahrt bzw. gespeichert werden dürfen.
Der Thüringische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führte in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 aus, dass Daten nach Art. 5 Abs. 1 lit. e nur so lange gespeichert werden dürfen wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. („Speicherbegrenzung“). Wolle ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, so sei dieser im Bezug auf die Kündigungsgründe darlegungs- und beweispflichtig. Dies gelte auch für eine krankheitsbedingte Kündigung.
An dieser Stelle nimmt er Bezug auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2020. Dieses hatte in einer Entscheidung zur Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund häufiger Erkrankungen einen Referenzzeitraum von 3 Jahren als maßgeblich erachtet um eine Prognose für das weitere Arbeitsverhältnis zu erstellen. Gibt es beim Arbeitgeber eine Arbeitnehmerbeteiligung gilt der Zeitraum ab der Einleitung des Beteiligungsverfahrens.
Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit griff die Argumentation des Bundesarbeitsgerichtes in der genannten Entscheidung auf und sah im konkreten Fall eine Speicherdauer von drei Jahren bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beziehungsweise Fehlzeiten des Beschäftigten als noch angemessen an. Eine darüberhinausgehende Speicherung sei im Einzelfall besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Quellen:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/2-AZR-6-18.pdf